Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus bis zu sechs Vorstandsmitgliedern, darunter der erste Vorsitzende und der Schatzmeister.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den ersten Vorsitzenden oder den Schatzmeister jeweils zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied.