Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindestens einem bis zu sieben Mitgliedern, darunter gegebenenfalls ein Geschäftsführer.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch jedes Vorstandsmitglied allein.
Jedes Vorstandsmitglied darf Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abschließen.