Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden, dem dritten Vorsitzenden und dem Kassenwart.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam. Die Vertretungsmacht des Vorstands wird in der Weise beschränkt, dass zum Ankauf, Verkauf und zur Belastung von Grundstücken und Gebäuden die Einwilligung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.