Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem/der ersten Vorsitzenden und dem/der zweiten Vorsitzenden.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.Die Vertretungsmacht des Vorstands gegenüber Dritten wird in der Weise beschränkt, dass bei Beteiligungen an Gesellschaften und Aufnahme von Darlehen ab 1000,- Euro die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.