Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Präsidenten und dem Vizepräsidenten.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam. Die Vorstandsmitglieder können durch die Mitgliederversammlung von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden.