| Allgemeine Vertretungsregelung › … › Vertretungsbefugnis Freitext | Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden und dem/der Kassenwart/in.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.
Die Vertretungsmacht des Vorstands wird gegenüber Dritten in der Weise beschränkt, dass zum An- und Verkauf sowie zur Belastung von Grundbesitz, Beteiligung an Gesellschaften und zur Aufnahme von Darlehen die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist. |