Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem ersten und zweiten Vorsitzenden, dem Vorstandsmitglied für den Fachbereich Finanzen (Kassenwart) und dem Vorstandsmitglied für den Fachbereich Öffentlichkeitsarbeit.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den ersten Vorsitzenden allein oder zwei Vorstandsmitgliedern gemeinsam.
Bei Rechtsgeschäften, die zu einer Verpflichtung des Vereins über 50 Euro führen, erfolgt die Vertretung durch zwei Vorstandsmitgleider gemeinsam. Die Vertretungsmacht des Vorstands ist mit Wirkung gegen Dritte dahingehend eingeschränkt, dass für Grundstücksgeschäfte, Darlehensgeschäfte jedweder Art und Arbeitsverträge die Zustimmung der Mitgliederversammlung notwendig ist.