Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindestens fünf und höchstens sieben Mitgliedern, darunter ein Vorsitzender und ein Stellvertreter.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter jeweils zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied.