Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden (Präsident) und mindestens einem und höchstens sieben stellvertretenden Vorsitzenden (Vizepräsidenten).
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam, darunter der Vorsitzende.