| Allgemeine Vertretungsregelung › … › Vertretungsbefugnis Freitext | Vorstand gemäß § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch jedes Vorstandsmitglied allein. Zum Erwerb oder Verkauf, zur Belastung und zu allen sonstigen Verfügungen über Grundstücke oder grundstücksgleiche Rechte sowie für Rechtsgeschäfte, die den Verein im Einzelfall mit mehr als 2.000,00 EUR oder in einem Geschäftsjahr mit mehr als 5.000,00 EUR belasten, ist die Vertretungsmacht des Vorstandes mit Wirkung gegen Dritte insoweit beschränkt, als dazu die Zustimmung der Mehreit der ordentlichen Mitglieder erforderlich ist. |