Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindestens zwei und höchstens vier Vorstandsmitgliedern.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch jedes Vorstandsmitglied allein. Bindende Zusagen sind nur aufgrund eines Vorstandsbeschlusses möglich.
Jedes Vorstandsmitglied darf Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abschließen.