Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus bis zu neun Vorstandsmitgliedern.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.
Die Mitgliederversammlung beschließt über das Eingehen von Wechselverbindlichkeiten und über Grundstücks- und Immobiliengeschäfte.