| Allgemeine Vertretungsregelung › … › Vertretungsbefugnis Freitext | Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.
Für den Erwerb, den Verkauf, die Belastung und alle sonstigen Verfügungen über Grundstücke oder grundstücksgleiche Rechte sowie für die Aufnahme eines Kredits von mehr als 1.000 Euro ist die vorherige Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich. |