Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindestens einem und maximal drei Vorstandsmitgliedern, darunter der erste Vorsitzende, der zweite Vorsitzende und der Schatzmeister.
Sind bis zu zwei Vorstandsmitglieder eingetragen, wird der Verein gerichtlich und außergerichtlich durch jedes Vorstandsmitglied allein vertreten. Sind drei Vorstandsmitglieder eingetragen, wird der Verein durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
Die Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB kann von der Mitgliederversammlung erteilt werden.