Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und zwei stellvertretenden Vorsitzenden.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch jedes Vorstandsmitglied allein.
Zum Erwerb oder Verkauf, zur Belastung und zu allen sonstigen Verfügungen über Grundstücke oder grundstücksgleiche Rechte ist die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich.