| Allgemeine Vertretungsregelung › … › Vertretungsbefugnis Freitext | Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindestens zwei und höchstens fünf Vorstandsmitgliedern.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.
Die Vertretungsmacht des Vorstands gegen Dritte wird in der Weise eingeschränkt, dass zu An-und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz, Beteiligung an Gesellschaften und die Aufnahme von Darlehen ab 500,00 Euro die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist. |