Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, den beiden Stellvertretern und dem Geschäftsführer.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.
Anlagen und Entnahmen aus dem Kapitalvermögen oder aus den ordentlichen und außerordentlichen Erträgen des Kapitalvermögens über 250.000 EUR im Geschäftsjahr bedürfen der vorherigen Einwilligung des Verwaltungsrates.