Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem ersten Vorsitzenden und zwei stellvertretenden Vorsitzenden.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.
Die Mitgliederversammlung entscheidet über den An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz, Beteiligung an Gesellschaften und über die Aufnahme von Darlehen ab 5000 Euro.