Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht mindestens aus dem Vorsitzenden, dem ersten Stellvertretenden und dem zweiten Stellvertretenden sowie höchstens aus fünf Vorstandsmitgliedern, darunter der Schatzmeister und der Beisitzer.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den Vorsitzenden zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied.
Jedes Vorstandsmitglied darf Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abschließen.