Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht mindestens aus dem ersten und zweiten Vorsitzenden, höchstens aus bis zu sieben Personen.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.
Die Mitgliederversammlung entscheidet über den An- und Verkauf sowie die Belastung von Grundstücken, Mietverträge mit einer Laufzeit von mehr als einem Monat, die dauerhafte Anstellung von Mitarbeitern und Rechtsgeschäfte mit einem Wert über 10.000 EUR.