| Allgemeine Vertretungsregelung › … › Vertretungsbefugnis Freitext | Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindestens dem Vorsitzenden und maximal vier weiteren Vorstandsmitgliedern.
Jedes Vorstandsmitglied darf Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abschließen.
Mehrere im Register eingetragene Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich je zu zweit. Ist nur ein Vorstandsmitglied eingetragen, vertritt dieses allein. |