Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus bis zu zwei Vorstandsmitgliedern, darunter der erste Vorsitzende und der zweite Vorsitzende.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch jedes Vorstandsmitglied allein.
Jedes Vorstandsmitglied darf Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abschließen.