Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Gemeindevorsitzenden, zwei Stellvertretern, dem Sekretär, dem Buchhalter und drei Beisitzern.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam, darunter der Gemeindevorsitzende oder ein Stellvertreter.