Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus sechs Vorstandsmitgliedern.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam. Die Vertretugsmacht des Vorstands wird in der Weise beschränkt, dass zu An- und Verkauf sowie zur Belastung von Grundbesitz, bei Beteiligung an Gesellschaften und Aufnahme von Darlehen die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.