Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindestens einem und bis zu drei Vorstandsmitgliedern. Besteht der Vorstand aus mehr als einem Vorstandsmitglied, muss die Mitgliederversammlung einen Vorstandsvorsitzenden bestimmen.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch jedes Vorstandsmitglied allein.