Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindestens drei und höchstens neun Vorstandsmitgliedern, darunter ein oder zwei Vorsitzende, ein oder zwei Stellvertretende, ein Schatzmeister und Beisitzende.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam, darunter mindestens ein Vorsitzender oder ein Stellvertretender.