Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem ersten Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch jedes Vorstandsmitglied allein.
Den Ankauf von Grundstücken, Aufnahme von Darlehen und Beteiligung an anderen Vereinen oder Gesellschaften beschließt die Mitgliederversammlung.