Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindestens einer Person, bei zwei Personen aus dem Vorsitzenden und dem Schatzmeister und bei drei Personen aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister.
Ist ein Vorstandsmitglied bestellt, vertritt dieses den Verein gerichtlich und außergerichtlich allein. Sind mehrere Vorstandsmitglieder bestellt, vertreten zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.
Jedes Vorstandsmitglied darf Rechtsgeschäfte als Vertreter Dritter abschließen.