Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus zwei Vorsitzenden oder aus einem Vorsitzenden und einem Stellvertreter, sowie aus dem Schatzmeister und dem Stellvertreter des Schatzmeisters.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam, wobei ein Vorsitzender oder der Stellvertreter mitwirken muss.