Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindestens fünf und höchstens neun Vorstandsmitgliedern, darunter die zwei gleichberechtigten Vorsitzendendem, ein/e Schriftführer/in, ein/e Schatzmeister/in und ein Vorstandsmitglied.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.