Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindestens fünf Mitgliedern, dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und bis zu sieben aber nicht weniger als zwei weiteren Mitgliedern.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam, darunter der stellvertretende Vorsitzende oder der Schatzmeister.