| Allgemeine Vertretungsregelung › … › Vertretungsbefugnis Freitext | Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitz, dem stellvertretenden Vorsitz und bis zu drei weiteren Vorstandsmitgliedern.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch jedes Vorstandsmitglied allein.
Die Vertretungsmacht des Vorstands wird gegenüber Dritten in der Weise beschränkt, dass zu Rechtsgeschäften mit einem Volumen von mehr als 10.000,- Euro es der Unterschrift von zwei Vorstandsmitgliedern bedarf, von denen einer der Vorsitz oder der stellvertretende Vorsitz ist. |