Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindestens fünf Mitgliedern. Dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassierer, dem Schriftführer und mindestens einem Beisitzer.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich allein vertreten durch den Vorsitzenden oder den stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam mit einem weiteren Mitglied des Vorstands.