Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus einer und maximal drei Personen. Werden zwei Personen gewählt, setzt sich der Vorstand aus einem Vorsitzenden und einem Stellvertreter zusammen. Bei drei Vorstandsmitgliedern aus einem Vorsitzenden und zwei Stellvertretern.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch jedes Vorstandsmitglied allein.