Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassenwart und dem Schriftführer.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch jedes Vorstandsmitglied allein.
Geschäfte zur Aufnahme von Darlehen oder Geschäfte mit Grundstücken oder Rechten an Grundstücken bedürfen der von zwei Mitgliedern des Vorstandes.