Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindestens drei und höchstens sieben Mitgliedern, darunter der Vorstandsvorsitzende, ggf. zwei stellvertretende Vorsitzende, der Schatzmeister, ggf. der stellvertretende Schatzmeister, der Schriftührer und ggf. der stellvertretende Schriftführer.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.