Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus einem Vorstandsmitglied.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch das Vorstandsmitglied allein. Die Mitgliederversammlung entscheidet über den An- und Verkauf sowie die Belastung von Grundbesitz, die Beteiligung an Gesellschaften und die Aufnahme von Darlehen ab EUR 5.000.