Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindestens zwei und höchstens fünf Personen, darunter der Vorsitzende und der Stellvertreter.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch jedes Vorstandsmitglied allein.
Zu Rechtsgeschäften, die den Verein mit einem Geschäftswert von über 500 EUR belasten, ist die Zustimmung eines weiteren Vorstandsmitgliedes erforderlich.
Zu Rechtsgeschäften, die den Verein mit einem Geschäftswert von über 1.000 EUR belasten, ist die Zustimmung der Mehrheit der Vorstandsmitglieder erforderlich.