Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus drei bis fünf Personen.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam. Die Entscheidung über An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbeseitz, Beteiligung an Gesellschaften und Aufnahme von Darlehen trifft die Mitgliederversammlung.