Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem ersten und zweiten Vorsitzenden, dem Kassenwart und dem Schriftführer.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den ersten Vorsitzenden und im Vertretungsfalle vom zweiten Vorsitzenden in Verbindung mit dem Kassenwart oder Schriftführer. Belastet ein Rechtsgeschäft die ordentlichen Einnahmen über den Voranschlag hinaus oder erstreckt es sich über die Amtsdauer des Vorstandes hinaus, so ist die Zustimmung einer ordentlichen oder außerordentlichen Generalversammlung erforderlich.