Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindestens zwei Personen, darunter der Kassenwart.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam. Bei Geschäften bis 3.000 EUR sind die Vorstandsmitglieder jeweils alleinvertretungsbefugt.