Der Vorstand gemäß § 26 BGB besteht mindestens aus dem Präsidenten (Vorsitzender) und dem Vizepräsidenten (stellvertretender Vorsitzender). Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten, der Präsident hat Alleinvertretungsbefugnis.