| Allgemeine Vertretungsregelung › … › Vertretungsbefugnis Freitext | Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindestens dem Vorstandsvorsitzenden. Optional kann der Vorstand durch einen zweiten Vorstandsvorsitzenden, einem Kassenwart und weiteren Vorstandsmitgliedern erweitert werden.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam. Sollte nur eine Person im Vorstand sein, ist dieses Mitglied allein vertretungsberechtigt. |