Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus den Vorsitzenden und den Stellvertretenden Vorsitzenden der Gruppen Nord und Süd. Jeder Gruppenvorstand setzt sich aus einem Vorsitzer und seinem Stellvertreter zusammen.
Erklärungen und Urkunden sind für den Verband rechtsverbindlich, wenn sie abgegeben werden bzw. gezeichnet sind von
a) den beiden Gruppen-Vorsitzern,
b) bei Verhinderung eines Gruppen-Vorsitzers von dessen Stellvertreter und dem anderen Gruppen-Vorsitzer,
c) bei Verhinderung beider Gruppen-Vorsitzer von beiden Stellvertretern.