Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus bis zu elf Vorstandmitgliedern, darunter der erste Vorsitzenden, der zweite Vorsitzenden und der Schatzmeister.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.Darunter der erste oder zweite Vorsitzende.
Jedes Vorstandsmitglied darf Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abschließen.