Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindestens einem und höchstens fünf Vorstandsmitgliedern. Besteht der Vorstand aus einem oder zwei Mitgliedern, wird der Verein gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch jedes Vorstandsmitglied allein. Besteht der Vorstand aus mindestens drei Mitgliedern, vertreten zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.
Jedes Vorstandsmitglied darf Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abschließen.