| Allgemeine Vertretungsregelung › … › Vertretungsbefugnis Freitext | Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindestens zwei und höchstens sieben Personen, darunter eine Person für den Vorsitz, eine Person für den stellvertretenden Vorsitz, eine Person für die Schriftführung, eine Person für die Kassenführung, eine Person für die Öffentlichkeitsarbeit und ggf. zwei weitere Mitglieder.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch die Person für den Vorsitz und die Person für den stellvertretenden Vorsitz jeweils allein oder durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam. |