| Allgemeine Vertretungsregelung › … › Vertretungsbefugnis Freitext | Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem/der Vorsitzenden und den zwei stellvertretenden Vorsitzenden.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam. Der Vorsitzende ist für Rechtsgeschäfte bis zu 200,- Euro alleinvertretungsberechtigt.
Die Vertretungsmacht des Vorstands wird in der Weise beschränkt, dass zum An- und Verkauf und zur Belastung von Grundbesitz, die An- und Vermietung von Immobilien und zur Aufnahme von Darlehen die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist. |