Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem ersten Vorsitzenden und dem zweiten Vorsitzenden.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch jedes Vorstandsmitglied allein. Die Vertretungsmacht des Vorstands gegenüber Dritten wird in der Weise beschränkt, dass zum An- und Verkauf sowie der Belastung von Grundstücken und Schiffen die vorherige Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.