Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindestens drei und höchstens fünfzehn Vorstandsmitgliedern, darunter ein Vorsitzender, ein Stellvertreter, ein Finanzvorstand sowie ggf. ein bis zwei weitere Finanzvorstände und Beisitzer.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch die Mehrheit der Vorstandsmitglieder.